Der Beitrag befasst sich mit den zivilrechtlichen Auswirkungen der am 8. 12. 2011 in Kraft getretenen Regelung zur Präimplantationsdiagnostik (PID), insbesondere § 3a ESchG, auf das Arzthaftungsrecht. Während in strafrechtlicher Hinsicht bereits eine Auseinandersetzung mit der Neuregelung erfolgt ist, sind zivilrechtlich viele Fragen offen.
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