Die Erlaubnis zur Beschneidung von Jungen, die nun in § 1631d BGB geregelt ist, lässt sich nicht über die Religionsfreiheit rechtfertigen, sondern allenfalls aus dem elterlichen Erziehungsrecht herleiten. Dabei ist aber nicht zu übersehen, dass empirische Unklarheiten über die Risiken und Auswirkungen der Beschneidung bestehen, die die verfassungsrechtliche Lage als weniger eindeutig erscheinen lassen, als vielfach angenommen wird.
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