Traditionell umfassen die Angelegenheiten der Religionsgesellschaften das, was die Mitglieder der Religionsgesellschaften als Mitglieder, mit Mitgliedern und für Mitglieder betreiben. Demgegenüber vereinnahmt ein usurpatorischer Begriff der Angelegenheiten alles, was die Religionsgesellschaften durch, mit und für irgendjemanden tun. Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat diesen Begriff aufgegriffen. Sie hat ihm aber nie rechtliche Geltung verschafft. Es ist Zeit, zum traditionellen Verständnis zurückzukehren.
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