Insbesondere in Familiensachen zeigt sich bei der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen die Problematik unterschiedlicher nationaler Grundrechtsstandards, wenn kein Exequaturverfahren erfolgt. Der Beitrag plädiert dafür, dem Vollstreckungsgericht ausnahmsweise ein beschränktes, im Vergleich zum Maßstab des ordre public enger gefasstes Prüfungsrecht zuzugestehen
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