Die Entscheidung des IGH ist in völkerrechtsdogmatischer, -theoretischer und auch -politischer Hinsicht bemerkenswert. Im Ergebnis ist dem Urteil zuzustimmen, bedauerlich ist jedoch die Rigorosität mancher Aussagen, die eine mögliche weitere Entwicklung von Ausnahmen vom Grundsatz der Staatenimmunität in Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen unnötig erschwert.
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