Christian Kersting, Sebastian Dworschak
Der Kartellsenat des BGH (JZ 2012, 789, in diesem Heft) hat die Anspruchsberechtigung indirekter Kartellabnehmer grundsätzlich bejaht und sich dabei um eine Einbettung in die allgemeine Schadensrechtsdogmatik bemüht. Abzuwarten bleibt, ob sich das komplexe System, welches sich aus der Möglichkeit des Einwands der Vorteilsausgleichung, der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und der Möglichkeit der Streitverkündung ergibt, in der Praxis bewähren wird.
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