Der nachfolgende Beitrag untersucht die Rechtverhältnisse der jüdischen Religionsgemein- shaften im Staatskirchenrecht der deutschen Territorialstaaten vor dem lnkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung 1919. Dabei geht er besonders der Frage nach, ob und in welcher Form jüdische Religionsgemeinshaften in der Rechtsform einer .Körperschaft des offentlichen Rechts" organisiert waren. Dadurch soll zum einen geklärt werden, welche von ihnen als "geborene Körperscaften "von der Garantie des Art. 137 Abs. 5 S. 1 WRV i. V. m. Art. 140 GG erfasst werden.
Zum anderen sollen aus den ihnen damals zugestandenen Rechten Rückschlüsse auf den Inhalt der Körperschaftsgarantie des Art. 137 Abs. 5 WRV gezogen werden.
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