Dieser Aufsatz handelt von einerKlausel clausula salutaris im gelehrten Recht. Wenn der Kläger diese Klausel am Ende seiner Klageschrift hinzufügte, brauchte er als rechtliche Begründung keine genaue Klage (actio) auszuwáhlen: Damit forderte er das officium iudicis, an ihrerzutreffenden Bestimmung aktiv mitzuwirken. Die Wandlung ihrer Wirkungen vom 13. bis zum 17. Jahrhundert entspricht der Verstärkung des officium iudicis. Für die Übergang zur neuzeitlichen Iura novit curia hat die clausula salutaris die Rolle eines Medium gespielt.
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