Das Reichskirchenrecht des Alten Reichs sicherte und beschränkte seit 1555die Entfaltung des evangelischen und katholischen Bekenntnisses in den Territorien durch seine Rechtsgarantien und sein Landfriedensgebot. Als überkonfessionelle Rahmenordnung schützte das Reichskirchenrecht und später das Staatskirchenrecht durch säkulare Begriffe und Normen das religiöse Selbstverständnis der "Religionsparteien" bzw. der "Religionsgesellschaften" vor Übergriffen anderer Gewalten. Die Säkularisierung des rechtlichen Rahmens verhütete so die Säkularisierung der Religion.
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