Der processus Johannes' XXII. gegen Ludwig den Bayern vom 8. Oktober 1323 war nicht Einleitung eines Gerichtsverfahrens, sondern ultimative monitio canonica, die nach kanonischem Recht der Verkündung einer poena latae sententiae vorausgehen sollte. Die Sachsenhäuser Apellation vom 22. Mai 1324 in der Form einer appellatio extraiudicialis an ein künftiges Generalkonzil - obwohl ohne jede Chance, einen Papstprozess zu erwirken - nützte dem König insoferm, als er den Verlautbarungen des Papstes auf gleiche Weise öffentlich und mit rechtlichen Argumenten entgegentreten konnte.
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