D. 29,2,21,3 behandelt den Erbschaftsantritt in dem Fall, dass der Antretende unter einer Bedingung auf einen Bruchteil eingesetzt und unter einer weiteren Bedingung zum Ersatzerben eines weiteren Bruchteils bestimmt ist. Wenn Ulpian in der zweiten.Hälfte des Textes fragt, was gilt, wenn der Antretende nicht weiss, dass die Bedingung eingetreten ist, so ist die Bedingung der Einsetzung zum Erben ( und nicht zum Ersatzerben)gemeint. Setzt man dies vorau, so steht der Text nicht im Widerspruch mit anderen Quellen zum Ersbschaftsantritt unter unsicheren voraussetzungen, so dass sich Interpolationsannahmen erübrigen.
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