Der Artikel setzt sich mit der These auseinander, die Unterscheidung von "specialia" und "generalia bonae fidei iudicia2 in D. 17,2,38 pr. (Paul. 6 Sab) hätte mit der Klausel "EX FIDE BONA" zu tun, die sich nur in den klageformeln der "speialia iudicia" fände. Diese Ansicht kann die Stelle selbst nicht schlüssig erklären; auf Belege für die Formel der "acto pro socio" kann sie sich nicht stützen;denen für die "actio tutelae" aus dem "Archiv der Babatha" widerspricht sie.
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