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Die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs darf für Teilzeitbeamte untersagt und für sonst abhängig beschäftigte Anwälte durch den Aufnahmemitgliedstaat beschränkt werden, sofern dies zur Verhinderung von Interessenkonflikten erforderlich ist - "Jakubowska". (EuGH, 2.12.2010 - Rs. C-225/09)


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