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Diplomanerkennung: Der Inhaber eines "Diploms", das ihm in einem anderen Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts verleiht, muss trotz fehlenden Nachweises einer im Aufnahmestaat geforderten praktischen Verwendung zur Eignungsprüfung zugelassen werden -"Koller". (EuGH, 22.12.2010 - Rs. C-118/09)


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