Öffentliche Krankentransportleistungen sind vom Anwendungsbereich des Unions-rechts für öffentliche Aufträge weder als Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgenom-men (Art. 45, 55 EG) noch als Dienst-leistungen von allgemeinem wirtschaft-lichen Interesse (Art. 86 Abs. 2 EG). (EuGH, 29.4.2010 - Rs. 160/08)