Ausgehend von einem praktischen Fall wird in dem Beitrag erörtert, ob Steuerberater sich wegen Gebührenüberhebung nach § 352 strafbar machen können. Während dies insbesondere von der Steuerberaterkammer verneint wird, kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass Steuerberater ,,sonstige Rechtsbeistände" im Sinne der Vorschrift sind.
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