Stefan Rolletschke, Daniela Jope
Der 1. Strafsenat des BGH, der seit rund einem Jahr für Steuerstrafsachen zuständig ist, hat eine Grundsatzentscheidung zur Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung gefällt und dabei auch die Voraussetzungen des ,,großen Ausmaßes" i.S.v. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO konkretisiert. Die dabei aufgestellten Leitlinien mögen geeignet sein, eine gerade in Steuerstrafsachen bundesweit recht uneinheitliche Strafzumessung etwas zu vereinheitlichen, sie werfen jedoch auch Fragen auf, denen der Beitrag nachgeht.
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