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Resumen de Die Verfolgungsverjährung für Steuerhinterziehung nach dem JahressteuerG 2009

Peter Bender

  • Das Jahressteuergesetz 2009 hat die Verjährungsfrist für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung (§ 373 Abs. 3 AO) von 5 auf 10 Jahre verlängert. Der Autor geht der Frage nach, ob die von der Neuregelung betroffenen und die von § 370 Abs. 3 AO erfassten besonders schweren Fälle deckungsgleich sind (das ist nicht der Fall) und ob § 376 AO, soweit er eine Verjährungsfrist von 10 Jahren statuiert, unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit von Strafgesetzen verfassungsgemäß ist. Das verneint der Autor.


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