Vorbereitungshandlung und Versuchsbeginn bei der Tabaksteuerhinterziehung grenzen sich unterschiedlich ab, je nachdem, ob Tabakwaren aus Drittstaaten in die EU eingeführt oder aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das deutsche Steuergebiet verbracht werden. Dies liegt an den eigenartigen Regelungen des TabStG, die sich auf den darauf aufbauenden Tatbestand des § 370 AO auswirken.
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