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Öffentliche Aufträge: Eine neue Vergabe liegt vor, wenn Änderungen des Vertrags zwischen öffentlichem Auftraggeber und Dienstleistungserbringer wesentlich andere Merkmale aufweisen als der ursprüngliche Auftrag und damit den Willen zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen erkennen lassen (EuGH, 19. 6. 2008 - Rs. C-454/06)


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