Richterliche Rechtsfortbildung gilt gemeinhin als integraler Bestandteil der den Richtern vom Grundgesetz anvertrauten rechtsprechenden Gewalt und soll, so das BVerfG, in der deutschen Rechtsgeschichte seit jeher anerkannt gewesen sein. Ein Rückblick zeigt jedoch, dass die erste gesetzliche Anerkennung einer richterlichen Befugnis zu "schöpferischer" Fortbildung des Rechts in Deutschland noch recht jung ist und in einem historischen Kontext steht, an den sich unter der Geltung des Grundgesetzes nicht unbefangen anknüpfen lässt.
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