Die Regelung des § 30 GmbHG schützt das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der GmbH. Der Tatbestand wirft wie die Sanktion der "Rückzahlung" nach § 31 GmbHG Grundsatzprobleme auf. Mit ihnen befasst sich das Urteil des BGH, dem Karsten Schmidt (S. 735) in den wesentlichen Aussagen widerspricht.
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