Die Regelung des § 377 Abs. 1 HGB soll eine ausgewogene Verteilung der Preisgefahr beim beiderseitigen Handelskauf gewährleisten. Bei Streckengeschäften - insbesondere wenn Verbraucher beteiligt sind - kann es allerdings zu Abstimmungsschwierigkeiten kommen. Ausgehend von der bestehenden Gesetzeslage soll der Beitrag die dabei bestehenden wirtschaftlichen Risiken aufzeigen sowie die Möglichkeiten zu deren Reduzierung durch eine entsprechende Vertragsgestaltung im deutschen Zivil- und Handelsrecht verdeutlichen
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