Der EuGH hat entschieden, daß aufgrund der Gebührenfinanzierung öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - abgesehen von einem programmrelevanten Ausnahmebereich - als öffentliche Auftraggeber im Sinn des Vergaberechts anzusehen sind. Christoph Degenhart (S. 568) ordnet das Urteil in den Gesamtzusammenhang des Konfliktbereichs Rundfunk - Gemeinschaftsrecht ein.
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