Im Strafverfahren gibt es ebenso wie im Zivilverfahren die Kategorie der internationalen Zuständigkeit. Für deutsche Strafgerichte ergibt sie sich grundsätzlich aus einer Analogie zu den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Allerdings wirkt das Erfordernis, dass deutsches Strafrecht zur Anwendung kommen muss, begrenzend. Insofern besteht ein Gleichlaufprinzip. Dieses hat eine negative und eine positive Komponente: Deutsche Strafgerichte sind nur, aber auch immer dann international zuständig, wenn deutsches materielles Strafrecht anwendbar ist.
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