Übersteigt die Kaskoversicherungsleistung den zur Vollamortisation des Leasinggebers erforderlichen Betrag, so steht sie dem Urteil des BGH zufolge auch insoweit dem Leasinggeber zu. Michael Martinek und Sebastian Omlor (S. 413) kritisieren, dass der BGH die Gelegenheit zur Formulierung allgemeingültiger Kriterien für eine "Chancenverteilung" im Leasingrecht nicht genutzt hat.
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