Rückforderung von Gemeinschaftszuschüssen (Strukturfonds): Die Anwendung des nationalen Rechts darf die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen und die Rückforderung nicht praktisch unmöglich machen (EuGH, 13. 3. 2008 - verb. Rs. C-383/06 bis C-385/06)