Auf den Tag ein Jahr nach seinem E-101-Urteil (BGHSt 51, 124) erhielt der 1. Strafsenat Gelegenheit, die darin offen gebliebene Frage der strafrechtlichen Bedeutung von sozialversicherungsrechtlichen Bescheinigungen aus Nicht-EU-Staaten zu entscheiden. Er hat deren Gleichsetzung mit den aufgrund EG-Rechts erstellten E-101-Bescheinigungen abgelehnt. Martin Heger (S. 369) stimmt dem in Ergebnis und Begründung zu, streicht aber die Bedeutung der EU als einheitlicher Rechtsraum noch stärker heraus
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