Die gesetzliche Regelung der Tötungsdelikte in §§ 211 ff. StGB ist aus vielen Gründen unbefriedigend. Der gravierendste Grund für die Forderung nach einer Reform ist die Unmöglichkeit einer verfassungsgemäßen Strafrechtsanwendung auf der Grundlage des geltenden Rechts. Dies belegen drei Jahrzehnte strafgerichtliche Rechtsprechung seit der grundlegenden Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 211 StGB
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