Es ist rechtlich nicht zu begründen und in der Sache verfehlt, dem Verbraucher bei Internetauktionen ein Widerrufsrecht einzuräumen. Die Rechtsprechung beruht auf einem Mißverständnis der Gesetzesmaterialien. In Wahrheit wollte der Gesetzgeber Internetauktionen, die zu einem Vertragsschluß geführt haben, von dem Widerrufsrecht des § 312d Abs. 1 BGB in derselben Weise ausnehmen wie herkömmliche Versteigerungen. Im Hinblick auf die fatalen Folgen, zu denen ein Widerruf hier führt, erscheint eine Korrektur angezeigt.
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