Der Beitrag analysiert das Konzept des BVerfG zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sowie die Versuche von Bund- und Ländergesetzgebern, die seitens des Gerichts auferlegten Pflichten zu erfüllen. Aus der Erkenntnis, dass der Kernbereich zwar absolut geschützt, aber keineswegs abwägungsresistent ist, werden für bestehende und künftige gesetzliche Regelungen Folgerungen gezogen und Hinweise gegeben.
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