Das BVerfG musste in seiner Entscheidung zu den Vorgaben des Grundgesetzes für die Haushaltsgesetzgebung Stellung nehmen. Christian Waldhoff (S. 200) sieht - ähnlich wie die abweichenden Meinungen von drei Senatsangehörigen - eine zu weitgehende Selbstbeschränkung des Gerichts in der Kontrolldichte, insbesondere hinsichtlich der Auslegung des Art. 115 Abs. 1 GG und seiner schuldenbegrenzenden Funktion.
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