Durch die Schadensrechtsnovelle von 2002 wurden auch die Regeln in § 17 StVG zur Schadensverursachung durch mehrere Fahrzeuge neu gefasst. Im Schrifttum wird darin teils eine Bestätigung der Ansicht gesehen, wonach der Eigentümer des beschädigten Kfz sich im Rahmen der deliktischen Haftung auch dann das Mitverschulden des Fahrers und die Betriebsgefahr zurechnen lassen muss, wenn er nicht zugleich Halter ist. Der BGH tritt dieser Sichtweise - nach Christian Armbrüster (S. 154) zu Recht - entgegen
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