In seinem Urteil zur Frage der Rückforderung einer gemeinschaftsrechtswidrig gewährten Beihilfe mußte der EuGH erneut zum Verhältnis der Effektivität des Gemeinschaftsrechts einerseits und der Rechtskraft nationaler Urteile andererseits Stellung beziehen. Andreas Haratsch und Christian Hensel (S. 144) sind vom Ergebnis nicht überrascht, kritisieren aber den geringen Begründungsaufwand
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