Der II. Zivilsenat des BGH hat seine bisherige Rechtsprechung zum Vorrang der Massesicherung vor der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern bei Insolvenzreife der Gesellschaft aufgegeben. Zwar ist damit der Widerspruch zur Rechtsprechung des V. Strafsenats beseitigt, dennoch sieht Thomas Rönnau (S. 46) die Entscheidung in diesem Teil kritisch und hält die Frage der Pflichtenkollision weiterhin für diskussionsbedürftig.
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