Das BVerfG hält die unterschiedliche Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts für geschiedene Ehefrauen und Mütter nichtehelicher Kinder für verfassungswidrig. Die Folgen für das Unterhaltsrecht sind gravierend. Nach Ansicht von Ulrich Foerste (S. 42) tragen die mitgeteilten Entscheidungsgründe die Verwerfung aber nicht; er vermißt auch eine Auslegung des Art. 6 Abs. 5 GG
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