Der erbschaftsteuerliche Anspruch des Staates erfaßt dem Grunde nach Kapital- ebenso wie Sachvermögen. Doch rechtfertigen signifikante Unterschiede zwischen beiden Eigentumskategorien, die Erbschaftsteuer auf Sachvermögen bis zum Zeitpunkt der Realisierung prinzipiell zu stunden. Bewertungs- und Liquiditätsprobleme werden dadurch weithin obsolet
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