Kein Unternehmer verliert gerne Kunden. Das gilt umso mehr, wenn sich der Unternehmer von einem Geschäft mehr als nur die Vergütung seiner Leistung verspricht: Folgeaufträge, Investitionen und fachliches Ansehen können auf dem Spiel stehen. Der Werkunternehmer scheint in diesen Fällen wegen des freien Kündigungsrechts des Bestellers aus § 649 S. 1 BGB schutzlos dazustehen. Das wirft die bislang nicht überzeugend beantwortete Frage auf, ob und wann der Werkbesteller entgegen der gesetzlichen Regel zur Vertragsdurchführung verpflichtet sein kann.
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