Der BGH erklärt die Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen für straflos, wenn sie in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus zum Ausdruck bringt. Friedrich-Christian Schroeder (S. 851) schildert die seit jeher mit diesem Tatbestand verbundenen Schwierigkeiten, kritisiert die dogmatische Begründung des Urteils und prophezeit neue Abgrenzungsschwierigkeiten. Er sieht einen dauerhaften Ausweg nur in einer Einschränkung des Tatbestandes
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