Der EuGH erklärt sich für zuständig, Gemeinsame Standpunkte zu überprüfen, die der Rat in der dritten Säule erlässt. Im Lichte von Art. 35 EU ist dies nicht unmittelbar einsichtig, doch sprechen für Ulrich Haltern (S. 772, in diesem Heft) gute Gründe für diese Entscheidung.
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