Die Neufassung des § 142 ZPO durch das Zivilprozeß-Reformgesetz 2001 hat das deutsche Verfahrensrecht um Elemente einer prozessualen Aufklärungspflicht bereichert. Die dadurch verursachten Spannungen im System des Beweisrechts sind vom Gesetzgeber nicht gelöst worden. Ihre Bewältigung ist Gegenstand des Beitrags. Ausgehend von Funktion und Legitimation prozessualer Aufklärungspflichten werden die Voraussetzungen der Verpflichtung zur Urkundenedition bestimmt und die Weigerungsrechte der betroffenen Partei umrissen.
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