Ist § 251 StGB anwendbar, wenn der Täter schon mit dem Versuch des Raubes leichtfertig den Tod eines anderen verursacht, auf die Wegnahme aber, also auf die Vollendung des Raubes, freiwillig verzichtet? BGHSt 42, 158 (= JZ 1997, 261) hat die Frage verneint und damit die h.L. bestätigt, aber der Streit geht weiter. Auch im aktuellen Schrifttum finden sich Stimmen, die im fraglichen Fall die Wirksamkeit des Rücktritts bestreiten und den Täter nach §§ 251, 22 StGB bestrafen wollen. Der Beitrag fragt, wer Recht hat.
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