Der Kammerbeschluß des BVerfG erkennt Versicherten das Recht zu, die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht pauschal zu bewilligen, sondern je nach Anforderung der Versicherung im Einzelfall und je nach dem konkreten Aufklärungsbedarf. Jürgen Schwabe (S. 579) stimmt dem Ergebnis und der zugrunde liegenden Abwägungsbegründung zu, beanstandet aber einen unklaren und mit alten Versatzstücken überladenen "Allgemeinen Teil".
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