Der BGH lehnt die analoge Anwendung der §§ 1362 Abs. 1 BGB, 739 ZPO auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft ab und unterstellt sie der gesetzlichen Eigentumsvermutung für Besitzer gem. § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. Herbert Roth (S. 530) hält die Entscheidung für unrichtig, weil sie die legitimen Gläubigerinteressen vernachlässigt.
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