Mit der Feststellung, daß die seit den Anfängen des Reichsgerichts in der Rechtsprechung herrschende subjektive Versuchstheorie die Grenze zwischen Tatstrafrecht und Gesinnungsstrafrecht überschreitet und ein Wegbereiter der NS-Strafrechtsdoktrin gewesen ist, verbindet der Beitrag die Forderung nach einer Rückbesinnung auf die Grundlagen des Strafrechts.
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