Das Urteil des BVerwG ist in zweifacher Hinsicht von Bedeutung. Zum einen klassifiziert das Gericht eine Kostenumlage im Bereich der Wirtschaftsaufsicht als zulässige Sonderabgabe. Zum anderen nimmt es zum Vertrauensschutz Stellung, der bei rückwirkender Anordnung der Gesetzeskraft einer rechtlich problematischen Rechtsverordnung gewährt wird. Hanno Kube (S. 471) stimmt der vertrauensschutzrechtlichen Beurteilung zu, kritisiert aber die finanzverfassungsrechtliche Einordnung der Kostenumlage.
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