Der BGH lässt das postmortale Namensrecht im allgemeinen Persönlichkeitsrecht aufgehen und begrenzt dessen vermögenswerte Bestandteile, wie § 22 Satz 3 KUG das Recht am eigenen Bild, auf zehn Jahre nach dem Tode des Persönlichkeitsrechtsträgers. Haimo Schack (JZ 2007, 366) begrüßt die klare und kurze postmortale Schutzfrist und die implizite Absage an ein Persönlichkeitsgüterrecht.
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