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Resumen de BGH, 22.8.2006 - 1 StR 293/06. Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1 a StPO bei "Punktstrafen"-Zusage

Franz Streng

  • Der Beschluß des BGH stützt sich auf die Leitentscheidung des 4. Strafsenats (BGHSt 43, 195 ff.) zu den Absprachen im Strafverfahren. Gleichwohl bestätigt er ein Urteil, das auf einer verbotenen "Punktstrafe"-Zusage des absprachebereiten Tatgerichts beruht. Dies wird durch eine revisionsgerichtliche Strafzumessungsentscheidung gem. § 354 Abs. 1 a StPO ermöglicht. Franz Streng (S. 154) begrüßt die gesetzliche Erweiterung der revisionsgerichtlichen Strafzumessungskompetenz, problematisiert allerdings das dadurch größer gewordene Kostenrisiko des Revisionsführers. Auch wenn die Anmerkung dem Beschluß des 1. Strafsenats letztlich zustimmt, relativiert sie das Verbot einer "Punktstrafe"-Abrede noch weitergehend


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