Das Urteil befasst sich mit der Arglist als Voraussetzung der Anfechtung nach § 123 BGB und der Ersatzlieferung bei der Stückschuld. Der BGH leitet die Arglist nicht mit Hilfe einer Wissenszurechnung her, sondern über die "Behauptung ins Blaue hinein" und bejaht einen Anspruch auf Ersatzlieferung bei der Stückschuld, wenn die Kaufsache nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Parteiwillen ersetzbar ist. Florian Faust (S. 101) betrachtet die Entscheidung kritisch.
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