Rechtsfortbildung, verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung ermöglichen einem Richter nicht selten, sich von den klassischen Auslegungsmethoden zu entfernen. Nachfolgend wird die Frage aufgeworfen, ob diese Freiräume tatsächlich allen Richtern zustehen. Sie ist zu verneinen. Rechtsfortbildung ist allein Sache der obersten Bundes-, bei Landesrecht der Landesgerichte, verfassungskonforme Auslegung Sache des BVerfG. Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung erfolgt nach Maßgaben des EuGH durch die zur Rechtsfortbildung berufenen nationalen Gerichte.
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